Verpackungsfolien für industrielle Abnehmer

 
 

AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines
Für alle Geschäftsvorfälle gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden: Besteller) gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur insofern bindend, als sie unseren Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
Einer Bezugnahme- oder Gegenbestätigungsklausel des Bestellers in seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle mit dem Besteller.
2. Angebote
Unsere Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestätigt, freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Während dieser Frist ist der Besteller an sein Angebot gebunden.
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstands sind ausschließlich die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Abbildungen etc. haben keinen Einfluss auf die geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstands.
Jeder Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Lieferfrist
Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf muss die Lieferzeit gesondert vereinbart werden. Für die Bestimmung der Lieferzeit ist stets unser endgültiges Bestätigungsschreiben maßgebend. Die Lieferzeiten können, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin (Fixtermin) vereinbart wird, nur annähernd und unverbindlich angegeben werden. Eine Überschreitung berechtigt daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadensersatz.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller keine unzumutbare Beeinträchtigung mit sich bringen.
Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens sowie etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen . Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch der Rücktritt vom Vertrag, bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Vorliegen von Annahmeverzug zum Zeitpunkt seines Eintritts auf den Besteller über.
4. Auftragserledigung
Mangels abweichender Vereinbarung sind wir berechtigt, ohne Rückfrage unsere Standardausführungen zu liefern. Alle Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen über Abmessungen und Gewicht verstehen sich mit üblichen Toleranzen.
Bei Sonderanfertigungen sind solche Abweichungen von der bestellten Stückzahl nach oben und unten gestattet, die sich zwangsläufig bei dieser Sonderproduktion ergeben. Der Besteller ist hierüber nach Möglichkeit vorab in Kenntnis zu setzen.
5. Leistungsabweichungen
Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge bis zu 20 % sind zulässig. Berechnet wird die tatsächliche Liefermenge. Ziff. 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
Ein Ausschuss von bis zu 4 % bei bedruckter oder konfektionierter Ware ist handelsüblich und kalkulatorisch bereits mit eingepreist. Er berechtigt daher nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen
a) D r u c k a u f t r ä g e:
Bei bedruckter konfektionierter Ware bemühen wir uns, die Farbtöne so genau wie möglich zu treffen. Technisch bedingte Farb- und Passerschwankungen können nur beanstandet werden, wenn wesentliche Abweichungen zur vereinbarten Beschaffenheit auftreten. Bei Kunststofferzeugnissen können an die Haftfestigkeiten der Druckfarben nur die bei Polyäthylen üblichen Anforderungen gestellt werden.
Entwürfe und Reinzeichnungen, Klischees und evtl. notwendige Werkzeuge werden von uns hergestellt oder beschafft und zu Selbstkosten berechnet. Stellt der Käufer Druckvorlagen zur Verfügung, so hat er Dritten gegenüber das Urheberrecht zu vertreten und uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die von uns vorgelegten Entwürfe, Reinzeichnungen etc. bleiben unser geistiges Eigentum.
b) F o l i e n :
Die technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in der Folienstärke (bis +/- 10 % ) und in den Abmessungen der Schläuche oder Beutel ( bis +/- 5 % ) sind handelsüblich und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen. Eine Haftung für die Eignung der Folien und die hieraus gefertigten Artikel für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen. Für die Füllguteignungen ist der Käufer selbst verantwortlich. Infolge gewisser Eigenschaften des Polyäthylens kann ein geringfügiges Haften der Schläuche, Folien oder Beutel auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, besonders dann, wenn die Ware zu lange in verpacktem Zustand oder in feuchten Räumen gelagert wurde. Eine solche Erscheinung berechtigt nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
6. Versand
Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch bei Frei-Haus-Lieferung, mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Für die Berechnung sind die in unserem Werk festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgegeben. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Bestellers.
Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit, das Transportrisiko zu versichern. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Lieferverzögerung und Lieferverhinderung
Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Mobilmachung, Krieg ,Sperrung von Verkehrswegen oder andere Ursachen außerhalb unserer Risikosphäre entstanden sind, berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Entschädigungsanspruch des Käufers entsteht hierdurch nicht.
Auf diese Regelungen können wir uns nur berufen, wenn die hindernden Ereignisse nach den Umständen des Einzelfalls bei zumutbarer Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten und der Besteller unverzüglich über den Sachverhalt informiert wurde.
8. Mängelhaftung, Haftungsbeschränkung
Bei begründeten und rechtzeitigen Mängelrügen (§ 377 HGB) erfolgt die Rücknahme der fehlerhaften Stücke, kostenlose Ersatzlieferung oder – nach unserer Wahl – Beseitigung der Mängel.
Die Frist beträgt eine Woche ab Empfang der Lieferung, bei versteckten Mängeln eine Woche nach deren Entdeckung. Die Mängel sind schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers können erst geltend gemacht werden, wenn mindestens zwei Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuche fehlgeschlagen sind.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter oder sonst nicht vertragsgemäßer Leistung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wird eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verletzt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden. Schadensersatz wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenen Gewinns ist in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt grundsätzlich unberührt.
Auch das Rücktrittsrecht des Bestellers wegen der vorstehenden Sachverhalte bleibt grundsätzlich unberührt, setzt jedoch Verzug voraus sowie eine schriftliche Androhung des Bestellers, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Vertragsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll.
Die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
Wir geben keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9. Verpackung
Gitterboxen und Europaletten bleiben unser Eigentum. Erfolgt keine Rückgabe, wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die normale Verpackung, wie in unseren Angeboten angegeben, ist im Kaufpreis enthalten. Spezielle Verpackungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt und zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
Sonstige Verpackungsmaterialien entsorgt der Besteller auf eigene Kosten, eine Rücknahme durch uns erfolgt nicht.
10. Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Ist keine Festpreisabrede getroffen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Bestellungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten, sofern die uns entstehenden Kosten um mehr als 10% von den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Beschaffungskosten abweichen.
Solche Umstände und die sich daraus ergebenden Preisänderungen sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.
11. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Vereinbarte Skontoabzüge bei Barzahlung sind nur zulässig, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Frist für uns verfügbar ist.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Zinsen mindestens in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszins gem. § 247 BGB.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten durch den Besteller ist nur wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zulässig
12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Ferner behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bzw. einem bestehenden Kontokorrent vor.
Der Besteller hat uns Zugriffe dritter Personen (z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich mitzuteilen und alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um solche Zugriffe – außer im Rahmen eines Weiterverkaufs – zu verhindern. Er hat die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
Alle Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware gelten bis zur endgültigen Bezahlung als an uns abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung wird bereits jetzt von uns angenommen. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf ermächtigt.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, wir erwerben wertentsprechendes Miteigentum an der neuen Sache. Entsprechendes gilt bei Vermischung oder Verarbeitung.
Der Besteller hat unsere Rechte im Falle eines Weiterverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware auf Kredit durch entsprechende Sicherheiten zu wahren. Er hat uns auf Verlangen den Verbleib der Ware sowie den Namen und die Anschrift seines Abnehmers nachzuweisen sowie eine Kopie der entsprechenden Bestellung, des Lieferscheins und der Rechnung zur Verfügung zu stellen.
Der Besteller ist verpflichtet, seine Abnehmer auf den fortbestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Kürten.
Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – Bergisch Gladbach vereinbart.
14. Schlussbestimmungen
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. einer schriftlichen Bestätigung.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen und des Vertrages im übrigen nicht.
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